Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden: "AGB") gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen der Firma Gierlinger Holding GmbH und dem Kunden (nachfolgend auch "Käufer" genannt). Die AGB gelten auch dann, wenn die Gierlinger Holding GmbH im Namen und/oder Rechnung von vertretenen natürlichen und/oder juristischen Personen handelt.
    2. Die AGB's gelten auch für Folgegeschäfte und bedürfen keiner neuerlichen Vorlage bzw. Vereinbarung.
    3. Änderungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform. Sämtliche mündlich getroffenen Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
    4. Die AGB des Kunden werden nur Vertragsinhalt, wenn die Gierlinger Holding GmbH diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
  2. Angebote und Vertragsabschluss
    1. Sämtliche Angebote der Gierlinger Holding GmbH sind, ungeachtet ihrer Form, freibleibend und unverbindlich.
    2. Die schriftliche Bestellung des Kunden stellt ein Anbot zum Abschluss des Kaufvertrages dar.
    3. Der Vertrag wird mit dem Kunden durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung innerhalb von 48 Stunden geschlossen, spätestens jedoch durch Ausführung der Lieferung der bestellen Ware.
  3. Preise
    1. Wenn mit dem Käufer nicht ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart wurde, ist die Gierlinger Holding für die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise für maximal 4 Wochen ab Ausstellung gebunden. Die Gierlinger Holding GmbH behält sich somit das Recht vor, die Preise entsprechend der jeweiligen Marktsituation anzupassen.
    2. Preiserhöhungen werden dem Käufer 30 Tage in vorhinein bekannt gegeben.
    3. Die Gierlinger Holding GmbH nimmt sich das Recht, sämtliche Neukunden bei einem Kreditversicherer zu versichern. Sollte die Versicherung aus irgendeinem Grund den Käufer ablehnen, werden alle Lieferungen ausnahmslos gegen Vorauskasse getätigt.
    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, aus welchem Grund auch immer, Zahlungen zurück zu halten oder aufzurechnen, sofern diese Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, oder von der Gierlinger Holding schriftlich anerkannt wurden. Eine Vergütung jedweder Art wird von vorneherein ausgeschlossen und nicht anerkannt.
  4. Lieferung
    1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gemäß Vereinbarung nach Incoterms 2010. Die Gierlinger Holding GmbH hat ihre Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Ware an der vereinbarten Lieferadresse zur Entladung bereitgestellt wird.
    2. Gerät die Gierlinger Holding GmbH, aus welchen Gründen immer, in Lieferverzug, hat der Käufer der Gierlinger Holding GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Zum Rücktritt vom Vertrag ist er erst dann berechtigt, wenn die Gierlinger Holding GmbH die Ware nicht innerhalb der Nachfrist liefert oder als versandbereit meldet.
    3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst ab Klarheit des Auftrages zu laufen. Bei sämtlichen der Gierlinger Holding GmbH nicht zurechenbaren Hindernissen der Vertragsdurchführung, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, hoheitlichen Maßnahmen, fehlerhaften oder verzögerten Belieferungen durch Vorlieferanten, Engpässen an Transportkapazitäten und ähnlichem, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung mehr als drei Wochen an, sind die beiden Parteien nach Ablauf dieser Frist zum Rücktritt berechtigt.
    4. Bei Lieferung von Kühl- oder Tiefkühlware ist der Käufer verpflichtet, die Einhaltung der Kühl- oder Tiefkühlkette ab Anlieferung der Ware sicherzustellen. Aufgetaute Ware darf er nicht erneut einfrieren. Die Gierlinger Holding GmbH leistet ab Anlieferung der Ware keine Gewähr und haftet auch sonst nicht für Mängel und Schäden, die, wenn auch nur teilweise, auf eine Unterbrechung der Kühl- oder Tiefkühlkette zurückzuführen sind. Dieser Haftungsausschluss umfasst auch sämtliche Folgeschäden sowie allfälligen Verdienstentgang.
    5. Abweichende Liefermodalitäten sind zwischen dem Käufer und der Gierlinger Holding GmbH gesondert schriftlich zu vereinbaren.
  5. Zahlung
    1. Der Käufer hat Rechnungen von der Gierlinger Holding GmbH spätestens 30 Tage netto/netto ab Rechnungsdatum zu zahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges fallen unternehmensrechtliche Verzugszinsen in der Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes an. Der Kunde verpflichtet sich weiters, Mahn- und Betreibungskosten (erste Mahnung: EUR 15,00, zweite Mahnung: EUR 20,00 , dritte Mahnung: EUR 25,00, jeweils zuzüglich USt) sowie sonstige vorprozessuale Kosten (zB Inkoassobüro) an die Gierlinger Holding GmbH zu bezahlen.
    2. Haften Rechnungen unberechtigt aus, ist die Gierlinger Holding GmbH vor deren vollständiger Bezahlung (einschließlich Zinsen und Mahnkosten) auch in aufrechten Vertragsverhältnissen zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Der Gierlinger Holding GmbH steht es frei, weitere Lieferungen ausschließlich gegen Vorauskasse oder gegen die Bestellung von Sicherheiten (zB. einer Bankgarantie) durchzuführen.
    3. Die Gierlinger Holding GmbH ist bei einem die Dauer von 14 Tagen übersteigendem Zahlungsverzug auch berechtigt, den Vertragsrücktritt zu erklären, oder sein Vorbehaltseigentum geltend zu machen.
    4. Macht die Gierlinger Holding GmbH ihr Vorbehaltseigentum geltend, verpflichtet sich der Käufer, die Transportkosten zu übernehmen, die Ware unverzüglich herauszugeben und den mit der Abholung beauftragten Transporteur im erforderlichem Maß Zutritt und Zufahrt zu seinen Räumlichkeiten und Lagern zu gewähren.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Gierlinger Holding GmbH. Der Käufer ist weder berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zu Sicherungszwecken zu übereignen, noch sonst Rechte Dritter daran zu begründen. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, hat der Käufer auf das Vorbehaltseigentum von der Gierlinger Holding GmbH hinzuweisen und die Gierlinger Holding GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
  7. Erfüllungsort und Gefahrenübergang:
    1. Als Erfüllungsort gilt der Sitz von der Gierlinger Holding GmbH, A-4100 Ottensheim, Weingartenstraße 14.
    2. Je nach Vereinbarung der Lieferkondition gem. Incoterms 2010 gehen Kosten und Gefahren ab Bereitstellung der Ware bei EXW auf den Käufer über, bzw. übernimmt dies die Gierlinger Holding bis zum vereinbarten Bestimmungsort bei DAP Vereinbarung. Falls die Absendung der versandbereiten Ware ohne Verschulden der Gierlinger Holding nicht möglich ist, oder dies der Käufer nicht wünscht – kann, sofern Kapazitäten vorhanden sind – die Ware auf Kosten des Käufers bei der Firma Gierlinger Holding eingelagert werden. Mit Einlagerung bzw. ab Bereitstellung der Ware ist der Vertrag erfüllt und gilt die Gefahr als übergegangen.
  8. Rügeobliegenheiten und Gewährleistungen:
    1. Die gelieferte Ware ist nach Erhalt sofort zu überprüfen und sachgemäß zu lagern. Mängel der Art, Menge, Verpackung und des äußeren Zustandes der Waren hat der Käufer sofort bei Anlieferung zu rügen und auf dem Lieferschein sowie den Frachtpapieren zu vermerken. Rügen nach Abschluss der Anlieferung sind ausnahmslos verspätet. Die Lagerung der Ware hat entsprechend den von der Gierlinger Holding angegebenen Lagerbedingungen zu erfolgen. Falls die Ware nicht nach diesen Richtlinien gelagert wird, erlischt jede Gewährleistung.
    2. Mängel der Qualität und des Mindesthaltbarkeitsdatums hat der Käufer innerhalb von achtund-vierzig Stunden ab Anlieferung schriftlich und unter Angabe der Lieferscheinnummer zu rügen. Zugleich hat er der Gierlinger Holding kostenlos Proben der beanstandeten Ware zu übermitteln. Ist dies aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so hat der Käufer die Proben zur Überprüfung zur Verfügung zu halten und sie zu diesem Zweck den produktspezifischen Anforderungen entsprechend (z.B. bei Kühl- oder Tiefkühlware) fach- und sachgerecht zu lagern.
    3. Versteckte Mängel hat der Käufer innerhalb von achtundvierzig Stunden ab Entdeckung nach Maßgabe zu rügen.
    4. Kommt der Käufer seinen Rügeobliegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungs- und Ersatzansprüche sowie von Rückgriffsansprüchen nach § 933b ABGB ausgeschlossen. Der Käufer hat neben dem Mangel selbst auch den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Rechtzeitigkeit seiner Rüge zu beweisen.
    5. Im Falle berechtigter und fristgerechter Mängelrügen leistet die Gierlinger Holding nach eigener Wahl binnen vier Wochen ab schriftlicher Rüge Gewährleistung durch Nachtrag fehlender oder Austausch mangelhafter Produkte. Ist beides nicht möglich, oder für die Gierlinger Holding mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, gebührt dem Käufer Preisminderung in angemessener Höhe. Der Gewährleistungsbehelf der Wandlung ist ausgeschlossen.
    6. Eine Warenrücksendung wird von der Firma Gierlinger nur dann übernommen, wenn vorher eine begründete Mängelrüge erstattet wurde und das Einverständnis für die Rücksendung durch die Firma Gierlinger erteilt wurde.
  9. Haftungsbeschränkungen
    1. Die Haftung von der Gierlinger Holding beschränkt sich außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Gierlinger Holding haftet nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare typische Schäden beschränkt.
    2. Die Gierlinger Holding leistet keine Gewähr und haftet auch sonst nicht für Mängel und Schäden, die, wenn auch nur teilweise, auf eine unsachgemäße oder fahrlässige Lagerung nach Ablieferung, einen unsachgemäßen oder fahrlässigen Abladevorgang selbst, oder auf einen unsachgemäßen oder fahrlässigen Weitertransport oder eine sonstige unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung, gleich welcher Art, durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen sind. Dieser Haftungsausschluss umfasst auch sämtliche Mangelfolgeschäden.
    3. Der Käufer leitet der Gierlinger Holding sämtliche Informationen, die auf Produktmängel schließen lassen (z.B. Kundenreklamationen) unverzüglich weiter und unterstützt die Gierlinger Holding umfassend und unentgeltlich bei allfälligen Rückrufaktionen.
    4. Bei Lieferung von Waren mit europäischer Artikelnummerierung (GTIN) und/oder EAN-Strichcodes haftet die Gierlinger Holding nur für die richtige Zuordnung der GTIN. Für die Lesbarkeit der EAN-Strichcodes haftet die Gierlinger Holding nur in dem Umfang, in dem die nach dem Stand der Technik im Produktionsprozess übliche Durchschnittsfehlerquote im Verhältnis der zum Käufer gelieferten Warenmenge überschritten wird. Die Berechnung der Durchschnittsfehlerquote erfolgt auf Basis der von der GS1 Austria GmbH, Brahmsplatz 3, 1040 Wien, veröffentlichten Regelungen.
    5. Hat die Gierlinger Holding dem Export der Ware durch den Käufer oder seine Abnehmer nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt, ist eine Haftung für daraus resultierende Nachteile und Schäden, welcher Art auch immer, ausgeschlossen. Werden Ansprüchen Dritter gegen der Gierlinger Holding direkt geltend gemacht, hält der Käufer die Gierlinger Holding vollumfänglich schad- und klaglos, wovon auch die Kosten anwaltlicher Vertretung umfasst sind.
  10. Datenschutz
    1. Der Käufer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung seiner unternehmensbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung. Er ist weiters damit einverstanden, von der Gierlinger Holding schriftlich, per Telefon, Fax und E-Mail zu Vertriebs- und Marketingzwecken kontaktiert zu werden und Informationen über die Produkte der Gierlinger Holding zu erhalten.
    2. Der Käufer hat das Recht, seine Zustimmung zur Datenverwendung jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
  11. Geheimhaltungsverpflichtung:
    1. Der Käufer verpflichtet sich, den Inhalt des zwischen ihm und der Gierlinger Holding bestehenden Rechtsverhältnisses insgesamt sowie den Inhalt einzelner Verträge und Bestellungen sowie alle ihm bei der Durchführung derselben zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen sowie alle internen Vorgänge vertraulich zu behandeln und diese weder zu verwerten, noch Dritten gegenüber in welcher Weise immer zugänglich zu machen (Geheimhaltungsklausel).
    2. Vertraulich sind alle Informationen, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht öffentlich bekannt sind und nicht bekannt gemacht werden sollen. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen zu den Produkten von der Gierlinger Holding, deren Rezepturen, Kalkulationsgrundlagen und Preise von Neuprodukten sowie sämtliche sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
    3. Diese Geheimhaltungsklausel bleibt auch dann aufrecht, wenn einzelne Verträge und Lieferungen vollständig erfüllt, oder das zwischen der Gierlinger Holding und dem Käufer bestehende Rechtsverhältnis aus welchem Grund immer aufgelöst worden ist. Ebenso wenn Informationen infolge Verletzung der Geheimhaltungsklausel nicht mehr vertraulich sind.
  12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Sofern im Einzelnen nicht anders vereinbart, gilt für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Gierlinger Holding ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG) und der Verweisnormen des Kollisionsrechtes (IPRG).
    2. Erfüllungsort ist der Sitz der Gierlinger Holding, 4100 Ottensheim. Für alle sich aus diesem Vertrag, weiteren Bestellungen und der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsteilen ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Linz vereinbart.
  13. Teilunwirksamkeit
    1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen oben genannten Bestimmungen nicht, die zugleich Bestandteil des Vertrages sind.
    2. Sämtliche Erklärungen der Parteien haben schriftlich zu erfolgen, sofern im Einzelnen aufgrund Vertrag oder Gesetz nicht eine strengere Form gefordert wird.
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